Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
FeMu Bau Industrieboden GmbH
1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt
gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren
Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen
abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese
in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen
vereinbart werden.
2. Angebot
Unsere Angebote sind verbindlich ( ab Ausstellungsdatum 3 Monate sind wir gebunden) und kostenlos. Der
Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
3. Elektronische Rechnungslegung
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
4. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster,
Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns
jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Werden von unserem Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die
Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines
Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht
ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.
5. Preis (Kaufpreis, Werklohn)
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem
tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Für jede Arbeitsstunde
einschließlich Wegzeiten werden EUR 150,- (Gebieten für NÖ,Wien,Burgenland,Steiermark und Oberösterreich)
oder EUR 250,- ( Gebieten für Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten) in Rechnung gestellt. Angefangene
Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch
Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu
verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
5.1. Wertsicherungsklausel
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich
verlautbarte 1Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden
erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei
jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils
geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als
auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine
Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls
während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden
im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei
Vertragsabschluss.Die Fälligkeit der Zahlung wird im Angebot schriftlich an den Kunden erteilt.
Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw.
unserem Konto gutgeschrieben wurde. Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb
der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung,
sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Teilzahlungen. Der
Kaufpreis/Werklohn ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 20 %, der Restbetrag
spätestens bei Lieferung/nach Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz
nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
8. Transport - Gefahrtragung
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei
Lieferungen unser Vertragspartner. Unsere Verkaufspreise enthalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage
oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist vom AG bekannt zu geben sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung …
(z.B. Baustellen Anschrift, Sitz des Unternehmens, Anschrift, gegebenenfalls exakte Angaben des Ortes wie
Regal, etc.).
10. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm
ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Der Liefertermin wird insofern fix vereinbart, als wir
bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können.
Diese Erklärung hat innerhalb von 5 Werktagen zu erfolgen. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug
resultierende Schäden geltend zu machen. Der Liefertermin wird fix vereinbart. Bei Verzug bedarf es keines
Rücktritts; dessen Folgen treten automatisch ein.
10.1. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür
wir eine Lagergebühr von 100.- EUR pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.
11. Pönale (Vertragsstrafe)
Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt
für jeden begonnenen Kalenderwoche 500,- EUR.
12. Stornogebühren/Reuegeld
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 5 % des
Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der
tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.
13. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung,
insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als
vorweg genehmigt. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits
vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn
die tatsächliche Fristüberschreitungabschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich
vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
14. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung (Auflösung des Vertrages)
zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch
oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang
des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 2 Jahre, für unbewegliche Sachen 3 Jahre ab
Lieferung/Leistung.
14.1. Regressanspruch gem. § 933b ABGB
Der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird von uns nicht akzeptiert.
15. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 2 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls
in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
16. Mängelrüge
Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls
zu. Der Mangel muss schriftlich binnen 14 Tagen an uns erteilt und bewiesen werden, wie Fotos oder Videos.
Die vor Ursache wie bei Bewehrungsverlegung, nicht angepasster Unterbetonhöhe, Schalungsarbeiten,
Betonlieferung sowie Stornierung bei schlechtem Wetter ( Regen, Schnee) und Konsistenz/Güte des Betons wird
von uns nach dem Einbau des Bodens als Mangel nicht übernommen. Der Kunde ist selbst für die oben
angegebenen Arbeiten verantwortlich, wir haften nicht dafür, der Kunde kann keine weiteren Kosten in Rechnung
stellen und nicht als Gegenrechnung abziehen.
17. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen
uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer
Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
18. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
19. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.
20. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch
der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
21. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens
sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand
des Vertragspartners zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte
zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich
haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
22. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw.
der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und wir sind jederzeit
befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer
Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel
gesichert sind. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu
machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag
liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
23. Haftung
Die Haftung wird nur für die Bauleistungen von uns übernommen. Wir haften nicht für die Beton-Bestellung -
Stornierung, Bewehrung, Schalungsarbeiten, enstehender Schaden durch keine Oberflächenachbehandlung (wie
keine Folie abdecken, kein Verdunstungsschutz auftragen) und Witterung. Wenn der Kunde bei schlechtem
Wetter (Regen, Schnee) den Vertrag mündlich, telefonisch oder schriftlich nicht absagt, ist der Einsatz
auszuführen. Im Nachhinein entstehenden Schaden durch Witterung ist der Kunde gehaftet.
24. Beton Lieferung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Voraussetzung für einen unbehinderten Einsatz der Fahrmischer und
Betonpumpen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass befahrbare Anfahrtswege, ein für die Aufstellung der Pumpe
geeigneter Standort und ausreichend Hilfspersonal mit persönlicher Schutzausrüstung gemäß AUVA zum Auf und Abbau der Förderanlagen vorhanden sind.
Der Auftraggeber hat die erforderliche behördliche Genehmigung – insbesondere für Straßenbenützung oder
Gehsteigabsperrung – rechtzeitig zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Etwaige Verschmutzung der Straße, der Gehsteige, Gebäudeteile, Kanäle, Rigole, Zufahrten und Gewässer sind
vom Auftraggeber auf seine Kosten zu entfernen.
Für Folgeschäden, die durch den Ausfall oder durch ein Gebrechen der Betonpumpe entstehen, haften wir nicht.
Alle angeführten Preise zuzüglich gesetzlicher Landschaftsabgabe. Die Preise verstehen sich frei Bau in der
Lieferzone 1 für 1 m3 verdichteten Beton innerhalb des Lieferzeitraumes, gerechnet ab „Ankunft Baustelle“
(Montag bis Donnerstag von 7.00 - 16.30 Uhr, Freitag von 7.00 - 12.00 Uhr).
Bestellfrist bis 50 m3 am Vortag bis 12.30 Uhr, > 50 m3 zwei Arbeitstage im Voraus. Bestellfrist für
Pumpeneinsätze mind. 5 Arbeitstage im Voraus. Die angeführten Betonsorten sind nach ÖNORM B 4710-1
überwacht und geprüft. Die in dieser Preisliste angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Grundlage jeder Betonlieferung.
24.1.Lieferschein für Transportbeton
Um sicher zu stellen, dass die gelieferte Betonsorte der Bestellung entspricht, ist der Lieferschein von einer
befugten Person des Verwenders normgemäß zu kontrollieren und vor der Entladung zu unterzeichnen. Die
Qualität der gelieferten Ware ist, zumindest augenscheinlich, ebenfalls vor der Entladung zu überprüfen.
Nachträgliche Reklamationen zu Abweichungen zwischen Bestellung und Lieferung können wir nicht anerkennen.
24.2.Storno, Umbestellung und Abrufbestellung
Stornierung und Umbestellung von Betonlieferungen ab 50 m3 bis 200 m3 sind bis 12.00 Uhr des Vortages
kostenfrei. Nach 12.00 Uhr des Vortages und am selben Tag verrechnen wir Pauschal einen Unkostenbeitrag in
der Höhe von € 650,00. Für Stornierungen und Umbestellungen von Betonlieferungen über 200 m3 sind
gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Stornierungen von Pumpeneinsätzen sind gesondert angeführt (siehe
Seite 5 / Zeile 24.4.Betonförderung). Bei Restmengenüberschreitungen von mehr als einer LKW-Ladung
und/oder mehr als 10 % der Gesamtbestellmenge behalten wir uns eine Änderung des Einheitspreises vor und
leisten keine Gewähr für Lieferzeit und Lieferfolge. Bei Abrufbestellungen muss der fixe Liefertermin mindestens
3 Stunden vor dem Abrufbestellzeitpunkt bekannt gegeben werden.
24.3.Aufzahlung für Sonderleistungen
Wintererschwerniszuschlag vom 1.11. bis 31.3. (temperaturunabhängig) € 8,70/m3.
Mindermengenzuschlag Bei Zufuhr von unter 8,50 m3 Verrechnung pro fehlendem m3, auch bei Rest- und
Serienlieferungen, € 24,20/m3 zzgl. Aufschläge für Lieferzonen.
Restbetonentsorgung Die Fahrzeuge sind auf der Baustelle vollkommen zu entleeren. Für nicht auf der Baustelle
entleerten Beton (Restbeton) verrechnen wir für die Entsorgung € 80,50/m3.
Entladezeit Die kostenfreie Entlade- und Wartezeit (Beginn mit Ankunft-Baustelle) beträgt 5 Minuten/m3, darüber
hinaus verrechnen wir je begonnene 5 Minuten € 8,80.
Schneekettenpauschale pro Anfahrt € 150,00.
24.4.Betonförderung
Betonpumpen Mastlänge: 20-36 m 37-42 m bis 47 m Mengen inkl. 20 m3: Pauschale für An- und Abfahrt inkl. 20
m3 pumpen € 472,00 € 598,00 € 782,00 zuzüglich jeder weitere gepumpte m3 € 12,70 € 15,20 € 19,90.
Sollte die Pumpe zum vereinbarten Termin nicht eingesetzt werden können, muss eine Pauschale verrechnet
werden: Bei Stornierung am Vortag (werkstag Mo-Fr) vor 12.00 Uhr € 236,00 € 299,00 € 391,00 Bei Stornierung
am Vortag (werkstag Mo-Fr) nach 12.00 Uhr und am selben Tag € 472,00 € 598,00 € 782,00.
Diese Preise bedingen durchschnittliche Fördermengen von mehr als 15 m3/Std. Bei Unterschreitung der
Mindestfördermenge pro Stunde € 201,30 (Ankunft bis Abfahrt Baustelle, zzgl. 1,5 Stunden für An- und Abfahrt).
NORMALLIEFERZEITRAUM: MONTAG - DONNERSTAG: 07.00-16.30 Uhr, FREITAG: 07.00-12.00 Uhr bei
NACHT-, SONN- und FEIERTAGSZUSCHLAG für folgende Lieferzeiträume:
Mo - Fr: 20.00-6.00 Uhr, Sa: 13.00-24.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 0.00-24.00 Uhr
Zuschläge für Einsätze außerhalb der Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr Freitag
12.00 Uhr bis 20.00 Uhr Samstag bis 13.00 Uhr + 25 % Nachteinsätze ab 20.00 Uhr Samstag ab 13.00 Uhr
Sonn- und Feiertagseinsätze + 50 %.
Wenn auf der Baustelle keine Auswaschmöglichkeit vorhanden ist, wird pauschal verrechnet € 190,00.
Pauschale für Standortverlegung während eines Einsatzes € 110,00. Für Beistellung von Schlauch- u.
Rohrleitungen (ohne Verlegung) DN 65, DN 100, DN 125 verrechnen wir pro lfm/Einsatz € 12,00. Bei Verbleib der
Leitung auf der Baustelle: Miete (zusätzlich zur Verlegung pro Einsatz) pro lfm/Tag: € 5,00.
Füllschlauch (flexibel, z.B.: für Wände und Stützen) je Einsatz € 119,00. Miete Rundverteiler (RV10);
Mindestverrechnungsdauer 1 Monat; pro Monat € 1.980,00.
Pauschal für An- und Abtransport von Schlauch- u. Rohrleitungen (ohne Verlegung) sowie Rundverteiler
verrechnen wir € 468,00 (Diese Pauschale entfällt, wenn die bestellte Leitungslänge auf der Betonpumpe
transportiert werden kann.)
Sollte Verlegung und/oder Abbau der Leitungen nicht bauseits erfolgen, verrechnen wir pauschal € 705,00
Baustellenbesichtigungen für Betonpumpeneinsätze ohne Beauftragung € 250,00.
1 Natürlich kann auch jeder andere Index (z.B. Baukostenindex etc.) vereinbart werden.
2 Laut OGH Judikatur sind 3 Jahre zu kurz.
3 Alle Preise sind exkl. 20% MwSt.